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Verkaufsstellen

Ab dem 22. April 2020 dürfen alle Verkaufsstellen unabhängig vom angebotenen Sortiment eine Verkaufsfläche bis zu 800 m2 für den Publikumsverkehr öffnen. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 800 m2 dürfen öffnen, sofern die über 800 m2 hinausgehende Verkaufsfläche in geeigneter Form für den Publikumsverkehr gesperrt wird.

Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen folgenden Verkaufsstellen öffnen:

Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Spätverkaufsstellen

Abhol- und Lieferdienste

Wochenmärkte

Apotheken und Einrichtungen des Sanitätsbedarfs sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen

Drogerien

Tankstellen

Waschsalons und Reinigungen

Zeitungsverkauf und Buchhandel

Einzelhandel für Bau-, Gartenbau und Tierbedarf

Kfz-Handel und Fahrradgeschäfte

Handwerk und Handwerkerbedarf

Großhandel

Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

Die Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm, die nicht unabhängig von der Größe öffnen dürfen, können Kunden und Kundinnen nach wie vor die Abholung oder Lieferung vorbestellter Waren anbieten (z.B. Click&Collect-Systeme). Dies gilt für alle Einzelhandelsbetriebe unabhängig von der Verkaufsflächengröße und dem angebotenen Sortiment.

Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

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